Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament
In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete
  ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a.
  folgenden Inhalt hatte:
"Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der
  Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen
  Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und
  gepflegt hat, der Alleinerbe sein." Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau.
  Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits
  verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.
Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend
  bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine
  Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass
  die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls
  unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen
  zuverlässig festgestellt werden kann.
Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der "Pflege".
  Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren
  Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über
  welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen
  erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können.
  Ferner kann der Begriff "Begleiten" unterschiedlich ausgelegt werden;
  das "Begleiten" als bloßes "sich kümmern" oder
  im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.
