Vereinbarung einer Verwaltungspauschale im Mietvertrag ist unwirksam
Die Parteien eines Wohnraummietvertrages können vereinbaren, dass der
  Mieter bestimmte, in der Betriebskostenverordnung bezeichnete Betriebskosten
  trägt, entweder als Pauschale oder im Wege (angemessener) Vorauszahlungen
  mit Abrechnungspflicht. Einer solchen Vereinbarung bedarf es, weil der Vermieter
  nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die auf der Mietsache ruhenden Lasten
  zu tragen hat. Die Miete ist von ihrer gesetzgeberischen Ausgestaltung her eine
  Inklusivmiete, sodass die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden
  Kosten grundsätzlich mit der vereinbarten Miete abgegolten werden. Zum
  Schutz des Mieters sieht das BGB allerdings vor, dass Vereinbarungen, die zum
  Nachteil des Mieters von den Bestimmungen abweichen, unwirksam sind.
In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu beurteilen,
  ob in einem Mietvertrag auch die Zahlung einer Verwaltungspauschale vereinbart
  werden kann. In dem am 19.12.2018 entschiedenen Fall war im Mietvertrag neben
  der Kaltmiete, dem Betriebskostenvorschuss, dem Heizkostenvorschuss auch eine
  Verwaltungskostenpauschale aufgeführt.
Der BGH kam zu folgendem Urteil: "Eine in einem formularmäßigen
  Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt
  eine zum Nachteil des Mieters von den Regelungen im BGB abweichende und damit
  unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht,
  dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete)
  handelt." Die vereinbarte Klausel ist somit unwirksam.
