Versicherungspflichtgrenze – Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts
Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über
  die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
  (JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen
  Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung
  pflichtversichert sein muss.
Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber
  bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum
  Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend
  betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf
  des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG
  übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über
  der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf
  multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden
  zwölf Monaten hinzugerechnet.
  Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen
  oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen
  erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus
  der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden
  oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts
  in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen
  durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
