Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete
Beinhaltet ein Mietvertrag neben der "Grundmiete" auch einen "Zuschlag
  Schönheitsreparaturen", so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede,
  die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser
  Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete"
  ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und
  Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.
Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon,
  ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen
  tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus
  Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
