Zwischenlandung und Landung in Drittstaat – Ausgleich bei Flugverspätung
In einem vom Europäischen Gerichtshof am 11.7.2019 entschiedenen Fall
  buchten Fluggäste bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen einen Flug
  von Prag (Tschechische Republik) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate)
  nach Bangkok (Thailand). Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der
  von einer tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu
  Dhabi ging, kam pünktlich in Abu Dhabi an. 
Dagegen war der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung
  von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft,
  durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft
  um 488 Minuten verspätet. Diese Verspätung von mehr als drei Stunden
  kann nach der Verordnung über Fluggastrechte dazu führen, dass Fluggästen
  ein Anspruch auf einen Ausgleich zusteht.
Die EuGH-Richter entschieden dazu: "Ein Luftfahrtunternehmen, das den
  ersten Teilflug durchgeführt hat, ist verpflichtet, den Fluggästen
  einen Ausgleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der
  von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt
  wurde, zu einer großen Verspätung gekommen ist." 
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die tschechische Airline
  für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen
  Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet,
  obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok
  entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist. 
In diesem Sinne unterstreicht der EuGH insbesondere, dass sich ein ausführendes
  Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem
  Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war,
  nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen
  Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.
