Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse

Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten
der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und
zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.

Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur
Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses
der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte
getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber
den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht
zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht,
ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse
und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren
Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen
genügen.

Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten
Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen,
ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister
anwendbar sein.

Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen
entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige
Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen
veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und
erhebliche Nachzahlungen – sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer – mit
sich ziehen.