Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar

Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser ansetzbar

Der steuerliche Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen (z.
B. Krankheitskosten) belastet ist. Die "zumutbare Belastung" wird
in 3 Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über
51.130 € Gesamtbetrag der Einkünfte) nach einem bestimmten Prozentsatz
(abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz
beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern
2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2017 wird jetzt nur
noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten
"Stufengrenzbetrag" übersteigt, mit dem jeweils höheren
Prozentsatz belastet.
Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe
3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang
gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass
sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren
Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten
Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag
aller Einkünfte anzuwenden.

Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut
der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes
gerade nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte" abstellt,
sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung
entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten
wurde.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher
Belastungen, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung
von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung,
da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem
Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich
entlastet werden.