Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters

Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung
vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende
Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden
kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden
die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.

Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden,
dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger
Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat
dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen
und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes
Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand
der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll,
und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft
ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen
noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere
Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft
ohnehin einträten.