Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass
die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche
(Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten
Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist
sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die
Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu
mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden
will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums
2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen
die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche
zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen
Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes
behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem
Erhaltungsaufwand führte.