Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs

Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs

Grundsätzlich kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei Scheitern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder
Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.

Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern
der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die
im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.
Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners,
der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere
Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als
derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder
der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg investierte ein Partner
in das Grundstück seiner Lebenspartnerin durch Aufnahme eines Kredits ca.
62.000 € während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft von Mai 2009
bis September 2010. Sein Anteil zur Finanzierung des täglichen Lebensunterhalts
betrug ca. 240 €/Monat, ansonsten wohnte er mietfrei trotz seines monatlichen
Nettoeinkommens von 3.000 €. Nach der Trennung verlangte der Mann einen
finanziellen Ausgleich, da die Partnerin durch seine Investitionen profitiere.
Da die Frau den Kredit übernommen und das Darlehen zum größten
Teil getilgt hatte, verweigerte sie die Zahlung eines Ausgleichs.

Nach dem Aufrechnen aller Zahlungen von beiden Seiten ergab sich beim Umlegen
auf die Zeit des Zusammenlebens ein monatlicher Betrag von ca. 720 € für
den Mann. Dies ist, nach Auffassung der OLG-Richter, bei einem Monatseinkommen
von netto 3.000 € unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und
des relativ geringen eigenen monatlichen Anteils für das tägliche
Zusammenleben kein unangemessen hoher Betrag für die in guten wirtschaftlichen
Verhältnissen lebenden Parteien.