Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung wird – befristet bis 31.12.2022 – von
2,5 % auf 2,4 % gesenkt.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020
von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag-
und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80
€. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei
einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.