Beratungspflicht einer Versicherung bei Prämienfreistellungsverlangen

Beratungspflicht einer Versicherung bei Prämienfreistellungsverlangen

Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung
umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen
des Versicherungsnehmers erkennbar ist.

Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz
auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber
hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung. Die Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder
rückgängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwandlung gerichtete
Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Annahme durch den
Versicherer ist nicht erforderlich.

Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes
kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers deshalb nach
ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als
wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und
eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie
umgewandelt werden soll.

Wenn ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer den Wunsch
äußert, die Versicherung wegen einer vorübergehenden Einkommenslosigkeit
auf die Dauer von zehn Monaten beitragsfrei zu stellen, kann dies nicht als
Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sondern nur als
Antrag, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, verstanden
werden.

Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung
kann eine Beratungspflicht der Versicherung begründen. Hat der Versicherer
den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung
als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und
den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver
Forderungsverletzung.