Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier, das der Koalitionsausschuss
am 3.6.2020 vorstellte, will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln,
Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken.
Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte sollen nachfolgend auszugsweise
aufgezeigt werden.
Die Umsatzsteuersätze sollen zur Stärkung der Binnennachfrage
befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7
% auf 5 % gesenkt werden. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 %
ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift
– also nach dem 30.6.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann
wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber
keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt
von der Art des Umsatzes ab:
Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt
werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage,
welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne
Bedeutung.
Bitte beachten Sie! Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung,
Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der
Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Besondere Regelungen
gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz
für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung
legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem
die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird
der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab
dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte
Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz
wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung
trifft.
Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen
im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet
haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021
zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.
Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die
durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und für
die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden. Bei der Überbrückungshilfe
soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen
werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig
gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November
und Dezember 2019 heranzuziehen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €
und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.
Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten
sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen
und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet
werden.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die
Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt,
muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.
Des Weiteren stehen folgende Verbesserungen auf der Agenda:
Bitte beachten Sie! Die gesetzlichen Grundlagen zu dem Konjunkturprogramm
müssen noch geschaffen werden. Dadurch können sich Änderungen
im Detail ergeben. Neben den vorher angedeuteten Maßnahmen plant die Bundesregierung
noch eine Vielzahl an weiteren Förderungen. Über die einzelnen – für
die Steuerpflichtigen – relevanten Themen halten wir Sie immer über dieses
Informationsschreiben auf dem Laufenden.