Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam
Ein Verbraucherschutzverband verlangte die Unterlassung einer in den Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge (ABB) einer Bausparkasse enthaltenen
Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr"
in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen
zugeschlagen wird.
Bei diesem Sachverhalt kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung
vom 8.11.2016 zu dem Entschluss, dass eine vorformulierte Bestimmung über
eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % der Darlehenssumme
in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.
Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine sog. Preisnebenabrede.
Die Klausel ist so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche
Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von
Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang
mit den Bauspardarlehen anfällt.
Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend
vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen
Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild
ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.
Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Entgeltklauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung
unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt
wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist
oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die
angegriffene Klausel vor.