Das neue Transparenzregister

Das neue Transparenzregister

Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister
eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben
über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten
Personen enthält.

Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen,
die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr
als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art
auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts
(u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen,
Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften
(u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie "Rechtsgestaltungen", d. h.
bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen
mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen
in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen,
es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister
einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren
Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern,
sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.

Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt
die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen,
ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben
zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren,
aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch
mitzuteilen.

Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung
des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der
Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de

Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten
kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden,
wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt
werden.