Eigenbedarfskündigung bei bestehender Verkaufsabsicht
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter
nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat. Dieses liegt u. a. vor, wenn der Vermieter die Wohnung
für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt (sog. Eigenbedarfskündigung). Im Falle eines vorgeschobenen
Eigenbedarfs kann der Vermieter gegenüber dem Mieter zu Schadensersatz
verpflichtet sein.
Eine Eigenbedarfskündigung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
in seinem Beschluss vom 10.5.2016 auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter
seit Längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson
den Wohnraum in der Erwartung vermietet, diese im Falle eines Verkaufs ohne
Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Darauf, ob die Eigenbedarfsperson
die Verkaufsabsichten des Vermieters kennt, kommt es nicht an.
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung
auf einen Eigenbedarf seines Neffen am 15.11.2010 schriftlich gekündigt.
In der nachfolgenden Räumungsklage wurde den Mietern eine Räumungsfrist
bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Mieter zogen jedoch bereits zum 31.7.2012
aus. Anschließend bewohnte der Neffe das Haus. Im April 2013 wurde das
Haus dann an einen Dritten veräußert, für den im selben Monat
eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.
Die ehemaligen Mieter des Wohnhauses hielten den Eigenbedarf für vorgeschoben.
Ihrer Ansicht nach hatte der Vermieter von Anfang die Absicht, das Wohnhaus
gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter haben vorgetragen, dass beginnend
ab dem Jahr 2008 das Haus zum Verkauf angeboten wurde. Diese Verkaufsbemühungen
hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert
und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen.