Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug
Der Bundesfinanzhof stellt in 3 Entscheidungen vom 6.7.2016 und 3.8.2016 fest,
dass erstattete Beiträge zur (privaten) Basiskranken- und Pflegeversicherung
mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen verrechnet werden
müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe die erstatteten
Beiträge im Jahr ihrer Zahlung abgezogen werden konnten.
Nach der Entscheidung muss eine Beitragsverrechnung auch dann vorgenommen werden,
wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt
abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben
habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts
geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung
sind die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen führt auch dann zu keinem anderen Ergebnis,
wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt,
sondern unbeschränkt abziehbar sind.
Anmerkung: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms
dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen,
mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.