Fehlerhafte Preisangabe in einem Online-Shop

Fehlerhafte Preisangabe in einem Online-Shop

Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem
aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten
Vertragsgegenstand jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei
Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung
für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen
der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs
hingegen nicht aus.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall bot ein Händler
über seinen Online-Shop Generatoren zu einem Stückpreis von 24 €
zzgl. MwSt. an. Laut Suchanfragen im Internet wurden die Generatoren zu Preisen
zwischen 3.300 € bis ca. 4.500 € pro Stück gehandelt. Der Besteller
hatte für seinen Betrieb keine Verwendung für derartige Generatoren.
Er hatte erkannt, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte,
wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen.

Aufgrund der großen Differenz zwischen dem veröffentlichten Preis
im Online-Shop und dem tatsächlichen Wert der Geräte und weiterhin
dem Erkennen dieses Ungleichgewichts durch den Besteller hatte der Verkäufer
den Vertrag nicht zu erfüllen.