Filesharing über Familienanschluss

Filesharing über Familienanschluss

In einem vom Bundesgerichtshof am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde das Musikalbum
"Loud" der Künstlerin Rihanna über einen Internetanschluss
im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht.
Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz
vom Inhaber des Internetanschlusses.

Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin,
dass seine 3 bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils
eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort
versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber
erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung
begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.

Der BGH stellte fest, dass der Rechteinhaber grundsätzlich die Beweislast
dafür trägt, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung
verantwortlich ist. Eine tatsächliche Vermutung spricht jedoch für
eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss
benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer
sog. sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände
auf seiner Seite handelt, die dem Rechteinhaber unbekannt sind. In diesem Umfang
ist der Anschlussinhaber zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet,
welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung
gewonnen hat.

Im entschiedenen Fall hat der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nicht
genügt, weil er den Namen des Kindes nicht angegeben hatte.

Der Anschlussinhaber ist beispielsweise nicht verpflichtet, die Internetnutzung
seines Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschluss-
inhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.