Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche

Mit der Begründung den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen
und den Steuerbetrug zu erschweren, nutzt die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018
die sog. "Kassen-Nachschau". Danach können Finanzbeamte bei Betrieben
der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten
den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird
von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich
als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau
aus.

Das Augenmerk der Prüfer liegt auf der Prüfung des Kassensystems.
Sie können die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder
Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Das Niedersächsische Landesamt für Steuern teilt in einer Pressemitteilung
mit, dass im Interesse der Wettbewerbsgleichheit Unternehmen ohne Kassensystem
nicht besser gestellt werden als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse.
Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt
sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung)
sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche ist die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau
koppelbar. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und
wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der
Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden
Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke
eingesehen werden.

Anmerkung: Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllt, sollte der Kassenfachhändler für den technischen
und der Steuerberater für den rechtlichen Teil hinzugezogen werden.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung
in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig.
Dies gilt z. B. auch für Testkäufe bzw. Testessen.

Die Gefahr, dass sich Personen in verbrecherischer Absicht als Finanzbeamte
ausgeben, ist nicht von der Hand zu weisen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den
Ausweis zeigen. Hier sei noch angemerkt, dass eine Prüfung nur während
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist.