Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur bei vollständigem Ausgleich unwirksam

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter
seinem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich. Der
Vermieter bezifferte die Rückstände darin auf ca. 1.800 €. Bei
der Gegenrechnung von Betriebskostenabrechnungen usw. reduzierten sich die Mietrückstände
auf weniger als 2 Monatsmieten. Daher war die Kündigung nach Auffassung
des Mieters unwirksam.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis
aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger
Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere
dann vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug
ist, der die Miete für 2 Monate erreicht.

Allerdings ist eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter
vorher – das heißt vor dem Zugang der Kündigung – befriedigt wird.
Dabei ist zu beachten, dass eine vollständige Befriedigung erfolgen muss!