Gartenparty mit Geschäftsfreunden
Bestimmte Aufwendungen wie z. B. für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten
oder Motorjachten sowie für "ähnliche Zwecke" und für
die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht
mindern – also nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke"
fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation
des Steuerpflichtigen dienen. Der Begriff erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich
der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.
Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden
im Rahmen eines Gartenfestes fallen aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
(BFH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 nicht zwingend unter dieses Abzugsverbot.
Im entschiedenen Fall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren
sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden
Partners, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen
20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.
Nach der Entscheidung muss sich – für die Nichtanerkennung der Aufwendungen
als Betriebsausgaben - aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung
ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene
Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme
eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot
fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den
Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund
eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung
der Gäste der Fall sein.
Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, das nun prüfen
muss, ob sich die Art und Durchführung der "Herrenabende" von
"gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu
einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.