Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet

Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen nunmehr verabschiedet

Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen" in seiner Sitzung am 16.12.2016 zu. Damit wird die
Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Regis­trierkassen
auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen.

Technische Sicherheitseinrichtungen: Elektronische Aufzeichnungssysteme
sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen
Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet
und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen
auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme
sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen,
sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die
technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen
an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und
Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl
von nicht bekannten Personen verkaufen, von der "Belegausgabepflicht"
– auf Antrag beim Finanzamt – befreien lassen.

Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau
eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen
Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang
mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Eine Nachschau erfolgt ohne
vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung,
um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.

Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen
gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft
wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten.

Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium
zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle
Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich
der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig
aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung
ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem 1.1.2017 gilt dann auch die
Einzelaufzeichnungspflicht.

Anmerkung – offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern
eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll
führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine "Flucht" in die
offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz
von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch
bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes
mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn
Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen
verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt
werden.

Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen
der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten
der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren!

Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen
mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Das gilt ab dem 1.1.2020.

Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010
und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom
26.11.2010 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass
sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen
diese längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.