Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden.
Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter
umlegen, sodass von der Belastung alle betroffen sind. Die Grundsteuer kommt
ausschließlich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen.
Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke
anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende
2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche
Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
Das nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Gesetzespaket besteht aus
drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren
– Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab 1.1.2022
erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dazu
kündigten einzelne Länder an, ein sog. wertunabhängiges Modell
für ihre Gemeinden vorsehen zu wollen. Dieses Modell setzt an der Fläche
der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke
und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das
Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche
Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche
Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich
– gelten dann ab 1.1.2025.