Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Gesetzgeber einigt sich bei der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
zugestimmt. Inwieweit diese Neuregelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
entsprechen, wird sich erst zeigen müssen. Hier die Regelungsinhalte im
Einzelnen in Kurzform:

1. Verschonungsregeln: Wie bisher wird das begünstigte Betriebsvermögen
nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85
% des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre
fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb
dieser Zeit nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet
(Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der
Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten
und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % in dieser Zeit nicht
unterschreitet (Lohnsummenregelung).

2. Kleine Unternehmen: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren
bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe
gänzlich ausgenommen. In Zukunft soll gelten:

Beschäftigte im Betrieb Verschonung 5 Jahre
Lohnsumme mindestens:
Verschonung 7 Jahre
Lohnsumme mindestens
:
bis zu 5
keine Prüfung
keine Prüfung
6 bis 10
250 %
500 %
11 bis 15
300 %
565 %
ab 16
400 %
700 %

3. Begünstigtes Vermögen: Zum Betriebsvermögen zählt
alles, was der Betrieb braucht, wie z. B. Maschinen oder Fabrikhallen. Grundsätzlich
nicht zum Betriebsvermögen zählt dagegen Verwaltungsvermögen
– zum Beispiel Gebäude, die an Dritte vermietet wurden, oder Bargeld. Anders
als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen nicht
steuerlich verschont.

  • Eine Komplettverschonung zu 100 % ist nur möglich, wenn der Anteil
    an dem im Betriebsvermögen enthaltenen Verwaltungsvermögen 20 %
    nicht übersteigt.
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich
    begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität
    des Unternehmens zu sichern. Damit sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden,
    muss das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der
    nachgeordneten Gesellschaften aber nach seinem Hauptzweck dazu dienen, gewerbliche
    Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte
    aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen.
  • Überschreitet das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90
    % des gesamten Betriebsvermögens, wird die Verschonung von der Erbschaft-
    und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
  • Auch sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände (Kunstgegenstände,
    Yachten etc.), die typischerweise der privaten Lebensführung dienen,
    werden nicht begünstigt, wenn der Handel mit diesen Gegenständen,
    deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs
    ist.

4. Realistische Vermögensbewertung: Der beim sog. vereinfachten
Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche
Kapitalisierungsfaktor wird angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert
mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird
von 17,86 auf 13,75 abgesenkt. Das Bundesfinanzministerium wird dazu ermächtigt,
durch Rechtsverordnung den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklungen der Zinsstrukturdaten
anzupassen. *

5. Förderung von Investitionen: Mittel aus einem Erbe, die gemäß
dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von 2 Jahren nach seinem Tod
für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, werden ebenfalls
steuerrechtlich begünstigt. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.

6. Wertabschlag für Familienunternehmen: Viele Familienunternehmer
unterliegen im Gesellschaftsvertrag erheblichen Restriktionen bei der Entnahme
von Gewinnen, bei der Übertragung von Beteiligungen oder im Falle des Ausscheidens
aus dem Unternehmen. Für solche Unternehmen ist ein Bewertungsabschlag
von bis zu 30 % vorgesehen, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
2 Jahre vor dem Erbfall bzw. der Schenkung und 20 Jahre danach Bestand haben.
Dazu muss die Satzung Bestimmungen enthalten, die die Entnahme oder Ausschüttung
auf höchstens 37,5 % des Gewinns beschränken.

7. Große Betriebsvermögen: Nach dem bisherigen Erbschaft-
und Schenkungsteuerrecht galten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung
von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt
einer Verschonung bedarf.

Nunmehr ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro
Erwerber eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein
Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung
muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist,
die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen, bereits vorhandenem oder
aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem
Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die
Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird
die Steuer insoweit erlassen.

Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag
möglich. Bei Vermögen über 26 Mio. € sinkt der Abschlag
schrittweise, je höher das Betriebsvermögen ist. Der Verschonungsabschlag
verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der
Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Bei Vermögen
über 90 Mio. € entfällt jeder Abschlag.

8. Erweiterte Stundungsregelung: Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf
nach dem Willen des Gesetzgebers die Existenz des Unternehmens nicht gefährden,
auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass
gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose
Stundung bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung
erfolgt für das erste Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die
auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt.
Danach erfolgt eine jährliche 6-%ige Verzinsung. Voraussetzung ist die
Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.

9. Inkrafttreten: Das neue Recht gilt rückwirkend für sämtliche
Erwerbe, die nach dem 30.6.2016 erfolgen. *Die Regelung zur Vermögensbewertung (Punkt 4) gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Anmerkung: Die Neuregelungen sind vielfältig und teilweise tückisch.
Lassen Sie sich im Schenkungsfall und für den Erbfall intensiv beraten,
bevor Sie die Weichen stellen!