Getrennt lebende Eheleute – Kosten für Dachsanierung bei gemeinsamem Haus
In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) am 15.12.2015 entschiedenen
Fall lebte ein Ehepaar voneinander getrennt. Die Ehefrau war aus dem je zu hälftigem
Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus ausgezogen. Der Ehemann
wohnt dort weiterhin. Er hielt, aufgrund von undichten Stellen, eine Dachsanierung
für notwendig. Die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. Trotzdem ließ
er das Dach reparieren und verlangte von seiner Frau Ersatz der entstandenen
Kosten entsprechend ihrem Anteil am Haus.
Aufgrund des Miteigentums beider Ehepartner an dem Grundstück besteht
eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Daher ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern
gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie
die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung
nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zu den Kosten des gemeinschaftlichen
Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernden Maßnahmen,
d. h. Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung
des Gegenstandes, insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen am Objekt.
Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber die Zustimmung erklärt
haben oder die Maßnahme notwendig war.
Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen
der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist der
Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand
der anderen Teilhaber durchzuführen. Die Befugnis ist also nicht auf reine
Eilmaßnahmen begrenzt. Es genügt, dass ohne die Maßnahme der
Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und dass es wirtschaftlich
vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben
kann, hier und jetzt vorzunehmen.
Das OLG stellte hierzu fest, dass die Maßnahmen zum Erhalt der Substanz
und des Sachwerts notwendig waren und die Ehefrau ihren Kostenanteil leisten
muss.