Handlungsbedarf bei Minijobbern auf Abruf
Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung
zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf
20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde.
Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf "Minijobber
auf Abruf".
Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt.
- Bis 31.12.2018: Bei einem (Mindest-)Stundenlohn von 8,84 € und
einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat
eine Vergütung in Höhe 382,77 € zum Tragen. Die 450-€-Grenze
wurde nicht überschritten. - Seit 1.1.2019: Unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns
von 9,19 € sowie einer (vermuteten) Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche
kommt bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 € zum Tragen.
Dadurch wird die 450-€-Grenze überschritten und der Arbeitnehmer
sozialversicherungspflichtig.
Anmerkung: Arbeitsverträge mit Minijobbern mit Abrufarbeit ohne
Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und
angepasst werden.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher
Stundenzahl auch die 450-€-Grenze überschritten werden. Bis 31.12.2018
konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 €) arbeiten,
seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 €).