Immobilienanzeigen – Informationspflichten in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung

Immobilienanzeigen – Informationspflichten in Verbindung mit der Energieeinsparverordnung

In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist geregelt, dass ein Verkäufer,
der ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkaufen möchte,
dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis
oder eine Kopie hiervon vorzulegen hat. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen
deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während
der Besichtigung erfüllt.

Wird in Fällen eines geplanten Immobilienverkaufs vor dem Verkauf eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt
ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die
Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
    für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für
    die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

So handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig,
wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit
Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die in der EnEV erforderlichen Pflichtangaben
veröffentlicht. Aber auch Maklern kann zu untersagen sein, Anzeigen für
Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis
genannten Baujahr zu veröffentlichen oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe
zum wesentlichen Energieträger.