Investitionsabzugsbetrag – neue Regeln ab 2016

Investitionsabzugsbetrag – neue Regeln ab 2016

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag
geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags
unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer
will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte"
Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits
für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000
€) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch
gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr diese spezielle Maschine, für die er den
Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten
3 Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen
und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um
die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann
er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd
ansetzen.

Bildung eines Investitonsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz
2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass
ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass
dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge
und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge
nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung
übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein
deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung
gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines
Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.