Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, sind nicht als
Sonderausgaben abziehbar, wenn er mit seiner privaten Krankenversicherung einen
entsprechenden Selbstbehalt vereinbart. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 1.6.2016.
In der Praxis wird häufig ein Krankenversicherungsschutz vereinbart, für
den aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge
zu zahlen sind. Im vom BFH entschiedenen Fall versuchte ein Steuerpflichtiger
daher, die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen als Sonderausgaben
anzusetzen.
Nach Auffassung des BFH stellt die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für
die Erlangung des Versicherungsschutzes dar. Die selbst getragenen Krankheitskosten
können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich angesetzt
werden. Da im Praxisfall aber die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung
wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überschritten
hätten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.