Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

Kein Unterhaltsanspruch gegen den "Ex" bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich
Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige
dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das
Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige
in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt.

Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft
nicht vor Ablauf von 2 Jahren als "verfestigt" gilt. Die Richter des
Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) haben jetzt jedoch entschieden, dass dies
auch schon früher der Fall sein kann. Das OLG hat dem Antrag eines Ehemannes
stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in
den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem
Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar
aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern
teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".

In solch einer Konstellation kann auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten
Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich
endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen
gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung
des ehemaligen Partners ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.