Keine Erweiterung der Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung
Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage,
d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag, voraus.
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen
oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht
nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.
Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst
muss nach gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden,
dass keine Leistungspflichten bestehen, die über die Grenze der Zumutbarkeit
und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. In diesem Zusammenhang
kann eine Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für Anlieger
begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen)
Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.
Gibt es in diesem Punkt Unklarheiten in der Gemeindesatzung, ist davon auszugehen,
dass die Gemeinde mit der Regelung die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten
der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes-
und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte.