Kommissarischer GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

Kommissarischer GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt wird, haftet für
Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch dann, wenn
er nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur "kommissarischer"
Geschäftsführer sein soll.

Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen GmbH-Geschäftsführer
der Insolvenzeintritt der GmbH erkennbar ist, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts
München in seiner Entscheidung vom 5.10.2016 auch dessen Kenntnisse über
die Verhältnisse der GmbH von Bedeutung, die er anderweitig und nicht in
seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer erlangt hat. Im entschiedenen
Fall als Geschäftsführer der Muttergesellschaft der GmbH.