Konkludente Abnahme von Architektenleistungen
Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten
  des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
  schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als
  frei von wesentlichen Mängeln. Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser
  Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung
  des Werklohns. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin
  liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf
  einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine
  Mängel der Architektenleistung rügt.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 2.1.2018
  lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Auftraggeberin bezog nach Beendigung
  der letzten Arbeiten das neuerbaute Einfamilienhaus im August 2010. Bereits
  im September 2008 wurde die Schlussrechnung von ihr beglichen. Etwa ein Jahr
  nach dem Einzug rügte sie beim Architekten einen Mangel an dem Haus, sodass
  es in der Folgezeit mit dem Architekten Verhandlungen zur Nachbesserung gab.
  Diese waren erfolglos. Daher verlangte die Auftraggeberin vom Architekten im
  Dezember 2016 Schadensersatz.
Die Verjährung begann mit der konkludenten Abnahme der Leistungen der
  Auftraggeberin spätestens im August 2010. Die fünfjährige Verjährungsfrist
  beginnt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit der Abnahme. Abnahme im
  Sinne des BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den
  Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht
  erbrachte Leistung. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche
  Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen.
Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach
  den Umständen des Einzelfalls. Die Voraussetzungen lagen hier vor. In der
  vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung in Verbindung mit der widerspruchslosen
  Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ist eine konkludente Billigung der Auftraggeberin
  zu sehen.
