Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten
des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als
frei von wesentlichen Mängeln. Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser
Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung
des Werklohns. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin
liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf
einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine
Mängel der Architektenleistung rügt.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 2.1.2018
lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Auftraggeberin bezog nach Beendigung
der letzten Arbeiten das neuerbaute Einfamilienhaus im August 2010. Bereits
im September 2008 wurde die Schlussrechnung von ihr beglichen. Etwa ein Jahr
nach dem Einzug rügte sie beim Architekten einen Mangel an dem Haus, sodass
es in der Folgezeit mit dem Architekten Verhandlungen zur Nachbesserung gab.
Diese waren erfolglos. Daher verlangte die Auftraggeberin vom Architekten im
Dezember 2016 Schadensersatz.

Die Verjährung begann mit der konkludenten Abnahme der Leistungen der
Auftraggeberin spätestens im August 2010. Die fünfjährige Verjährungsfrist
beginnt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit der Abnahme. Abnahme im
Sinne des BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den
Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht
erbrachte Leistung. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche
Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen.

Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach
den Umständen des Einzelfalls. Die Voraussetzungen lagen hier vor. In der
vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung in Verbindung mit der widerspruchslosen
Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ist eine konkludente Billigung der Auftraggeberin
zu sehen.