Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit
untersagt. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50 % an einer juristischen
Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb,
wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während
des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig
des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein
in seinem Urteil vom 12.4.2017 einen wichtigen Grund für eine fristlose
Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot
dar.