Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung
Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im Falle
der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4
Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands
eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe
abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon
abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern.
Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden
Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die
Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige
Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung
über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen
im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung
unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung,
aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung
geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres,
soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung
um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach
Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen
Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist
die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass
des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende
Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung
bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung
der Steuerfestsetzung erfolgen. Beispiel:
2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013
für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48
Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50
% betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer
kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von 10.000 € geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits
erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich
genutzt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe
Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten
Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend
um 4.792 € (23/48 von 10.000 €) zu kürzen.