Mehr Leistungen der Pflegeversicherung

Mehr Leistungen der Pflegeversicherung

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz treten ab dem 1.1.2017 Verbesserungen
in den Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und
Pflegepersonen in Kraft.

Künftig erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte
der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen,
psychischen oder kognitiven (die Denkleistung betreffenden) Beeinträchtigungen
beruhen.

Die bisherigen 3 Pflegestufen werden dabei durch 5 Pflegegrade ersetzt:
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigungen
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5 – Pflegegrad 4 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung

Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, bekommen diese mindestens in
dem bisherigen Umfang weiter. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen
werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad
übergeleitet.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändern sich auch die Regelungen
zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen. Hier tritt künftig Versicherungspflicht ein, wenn eine
Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige

  • mit mindestens Pflegegrad 2,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,
  • in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und
    daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig
    ist.

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einer Pflegeperson
werden von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des
Pflegebedürftigen übernommen.