Der Bundesgerichthof hatte sich in 2 Fällen mit der Frage zu befassen,
ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den
Kunden mit Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass Luftverkehrsunternehmen
nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name
change") zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.
In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung
in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den
restlichen Reisepreis zurück.
Der BGH kam in seinen Entscheidungen vom 27.9.2016 zu dem Entschluss, dass
der Reiseveranstalter dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf
die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende
Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den
Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen
so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig
auf einen Dritten übertragbar sind.
Auch wenn die Kosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn
wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es
nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.