Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

Der Bundesgerichthof hatte sich in 2 Fällen mit der Frage zu befassen,
ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den
Kunden mit Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass Luftverkehrsunternehmen
nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name
change") zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.

  • Im ersten Fall buchte ein Sohn für seine Eltern eine einwöchige
    Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Der Flug
    zum Reiseziel sollte mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer
    Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Sohn 2 Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier
    anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihm mit,
    dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten
    in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets
    mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro
    Person erfordere. Der Sohn trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

  • Im zweiten Fall buchte ein Paar eine zehntägige Reise von Berlin nach
    Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Auch hier sollte
    der Flug mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung
    des Mannes bat die Frau 2 Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen
    in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihr mit, dass eine Umbuchung
    den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 €
    pro Person erfordere. Das Paar trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung
in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den
restlichen Reisepreis zurück.

Der BGH kam in seinen Entscheidungen vom 27.9.2016 zu dem Entschluss, dass
der Reiseveranstalter dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf
die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende
Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den
Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen
so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig
auf einen Dritten übertragbar sind.

Auch wenn die Kosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn
wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es
nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.