Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise

Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen
Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung
nicht gefährdet.

Die Mindestlohnkommission empfiehlt zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84
€ auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde
anzuheben.

Bitte beachten Sie die Aufzeichnungspflichten! Arbeitgeber in bestimmten
Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf
den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für
Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie
Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-,
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Gebäudereinigungs-
und Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, bei Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in
der Fleischwirtschaft.

Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten für Arbeitnehmer mit ausschließlich
mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich
einteilen – wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Die Dokumentations-
und Meldepflichten gelten nicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges
Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 € beträgt und bei im Betrieb des
Arbeitgebers arbeitenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und
Eltern des Arbeitgebers.

Anmerkung: Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten.
Nach dem Gesetz kann die Geldbuße bei Nichteinhalten des Mindestlohns
bis zu 500.000 € betragen. Wer die Arbeitszeiten als Arbeitgeber nicht
ordentlich dokumentiert, kann mit bis zu 30.000 € bestraft werden. Des
Weiteren ist ein Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher
Aufträge möglich. Damit der Mindestlohn nicht unterlaufen wird, soll
es mit dem Bundeshaushalt für 2019 deutlich mehr Stellen beim Zoll geben.