Nachliefern oder Nachbessern – Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

Nachliefern oder Nachbessern – Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine
Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig
noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt
und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 21.7.2016 entschieden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Käuferin
erwarb im Juni 2013 von einem Autohaus einen fabrikneuen Pkw zum Kaufpreis von
ca. 16.300 €. Im Dezember 2013 erhielt sie Kenntnis von einem Transportschaden
am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe
vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Das Autohaus bot ihr eine
kostenfreie Schadensbeseitigung an. Auf die ließ sie sich nicht ein, weil
das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin
verlangte die Frau unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Richter des OLG haben das Autohaus – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils
von ca. 2.850 € – zur Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der
Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 13.600 € gegen Rückgabe
des Fahrzeugs verurteilt. Die Käuferin sei, so das Gericht, wirksam vom
Vertrag zurückgetreten.