Änderung des Grundfreibetrags im "Zweiten Familienentlastungsgesetz"

Änderung des Grundfreibetrags im "Zweiten Familienentlastungsgesetz"

Das "Zweite Familienentlastungsgesetz" der Bundesregierung wird vom
Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beeinflusst, den das Bundeskabinett
am 23.9.2020 beschloss.

So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021
von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun
9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022
bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
bestehen. In der September-Ausgabe berichteten wir bereits über das "Zweite Familienentlastungsgesetz".

Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags
auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes
ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines
gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.