Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020

Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland
der Umsatzsteuer. Ab dem1.1.2020 werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine materiell-rechtliche
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche
Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr.
besitzen, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese
gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden.

Des Weiteren entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die
Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer keine zusammenfassende Meldung macht
bzw. wenn diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.

Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes
durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand
von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die
Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden.

Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige
Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung
bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf
Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu
sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.

Bisher existierte keine EU-einheitliche Regelung der Reihengeschäfte.
Durch die sog. "Quick Fixes" wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts
EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft
die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer
(Zwischenhändler) zu, wenn er die Gegenstände selbst oder auf seine
Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Dies entspricht
der bisherigen deutschen Rechtsauffassung.

Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung
von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der
Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm
vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert
werden, erteilt wurde.