Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016

Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016

Für in der Europäischen Union niedergelassene Betreiber von Internet-Seiten,
die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen,
gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit
diesem Datum in auf ihrer Internet-Seite auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung
hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor.

Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr
auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte
zum 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und zugänglich
sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor. Die Veröffentlichung
des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus,
sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind.

Betroffen von dieser Informationspflicht sind insbesondere alle Online-Händler
mit Ausnahme von B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt
keine Rolle, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen
oder nicht. Verfügt ein Händler über keine eigene Homepage und
vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise
Amazon oder Ebay, muss er den Link einarbeiten.