Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum
Häufig werden Wohnungen an Kinder oder Eltern zu günstigeren Mietpreisen
als den ortsüblichen vermietet. Dabei gilt grundsätzlich zu beachten,
dass Mietverträge wie unter Fremden üblich abgeschlossen und die Durchführung
auch entsprechend erfolgen muss, wenn sie steuerlich berücksichtigt werden
sollen. Die durch die Vermietung bedingten Kosten können als Werbungskosten
geltend gemacht werden, wenn sie den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes
entsprechen.
Seit dem Jahr 2012 gilt hier: Beträgt das Entgelt für die Überlassung
einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete,
so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
Teil aufzuteilen. Entsprechend ist der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen.
Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens
66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich
– die Werbungskosten können vollständig steuerlich angesetzt werden.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 10.5.2016 entschiedenen Fall war zu klären,
was unter "ortsübliche Miete" zu verstehen ist. Die Vorinstanz
stellte fest, dass die Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete und nicht
die Warmmiete ist. Die Betriebskosten sind nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Das sah der BFH anders und stellte in seinem Urteil fest: Unter ortsüblicher
Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche
Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung
umlagefähigen Kosten – zu verstehen.