Personenbezogene Daten – Speicherung auf Webseiten

Personenbezogene Daten – Speicherung auf Webseiten

Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte
personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken
zu verteidigen, so die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in
ihrer Entscheidung vom 19.10.2016.

Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den
Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche
Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der
Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt,
bestimmen zu lassen.

Der EuGH führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche
Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlauben,
sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde
zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen
und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.