Provisionen können Elterngeld erhöhen
Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes
zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn
gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt,
erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht
am 14.12.2017 entschieden.
In dem zu beurteilenden Fall erzielte ein Arbeitnehmer im Jahr vor der Geburt
seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich
gleichbleibenden Gehalt auch quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen")
. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge
im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Das Elterngeld wurde bewilligt, ohne die
quartalsweise gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Der Vater verlangte
jedoch die Berücksichtigung der Prämien.
Das Bundessozialgericht sah das jedoch anders und stellte fest, dass die quartalsweise
gezahlten Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
sind, weil sie nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.