Reisepreiserstattung nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer
In zwei Fällen aus der Praxis buchten die Reisenden bei einem Reiseunternehmen
eine Pauschalreise. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen.
Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Reisenden erlitten zum
Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangen
die Rückzahlung des Reisepreises.
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Urteilen vom 6.12.2016 den Reiseveranstalter
zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt
mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden
unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren
Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten.
Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer"
verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich,
weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d. h. das Risiko, den vereinbarten
Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch
Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden
können.