Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können
kleine und mittlere Betriebe – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur
normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung
beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.