Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen außerhalb des Hauses
Nimmt ein Steuerpflichtiger sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch,
kann er diese steuerlich geltend machen. Dabei ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € im
Jahr. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. In diesem
Fall reduziert sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch
um 1.200 € im Jahr. Die Ermäßigung gilt hier nur für Arbeitskosten.
Eine Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem in der Europäischen
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht werden. Dabei ist der Begriff "im Haushalt" nach Auffassung
des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.7.2017
räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts
nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann
auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze
auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei
allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende
Dienst- und Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie
auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.
Im entschiedenen Fall hat das FG die Aufwendungen für die Straßenreinigung
als haushaltsnahe Dienstleitungen und für die Reparatur eines Hoftores
als Handwerkerleistungen zugelassen. Das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt
des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs, der sich das FG hier anschloss, ist es ausreichend, wenn
der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.
Anmerkung: Zu der Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt,
die dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige
können gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen
des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen.